Allgemeines
In vielen Fällen erscheint die Katastervermessung sehr teuer. Aufgrund der umfangreichen gesetzlichen Regelungen und der erforderlichen hohen Genauigkeit ist sie sehr arbeits-, zeit- und damit auch kostenintensiv. Es entsteht dabei ein immenser Verwaltungsaufwand. Katastertechnische Vermessungen werden von qualifiziertem Fachpersonal durchgeführt und betreut. Außerdem kommen hochmoderne Messinstrumente, Hard- und Software zum Einsatz, welche die Qualität des Ergebnisses maßgeblich beeinflussen. Da das Liegenschaftskataster der Sicherung des Eigentums, der Wahrung der Rechte an Grundstücken und dem Grundstücksverkehr dient, ist ständige Sorgfalt und zusätzliche Kontrolle zwingend erforderlich.
Entsprechend § 23 (1) SächsVermG erhebt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur für seine Tätigkeiten im Bereich des Katasters Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG). Eine Befreiung oder Minderung der Kosten ist dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gesetzlich verboten. Er hat keine Dispositionsbefugnis über die von ihm zu erhebenden Gebühren
Kostenschuldner ist der Antragsteller oder derjenige, der die Kosten gegenüber dem ÖbV schriftlich übernommen hat. Die Kosten entstehen mit Beendigung der Amtshandlung und werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig.
Gebührenhöhe
Die Höhe der zu erhebenden Gebühren richtet sich nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Sächsische Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO) vom 01.09.2003. Sie gilt für alle Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gleichermaßen.
Gebühren für Katastervermessungen zum Zweck der Bildung von Flurstücken bestehend aus:
Grenzwiederherstellung in Abhängigkeit der Anzahl der herzustellenden Grenzpunkte
und
Grenzfeststellung in Abhängigkeit der Fläche des Trennstückes und der Kategorie
Kategorie I: Gewässer, Wald, landwirtschaftliche Flächen
Kategorie II: Bauland, Rohbauland, Bauerwartungsland in Gemeinden bis 40 000 Einwohner
Kategorie III: Bauland, Rohbauland, Bauerwartungsland in Gemeinden über 40 000 Einwohner
Kategorie IV: sonstige Flächen (z.B. Verkehrsflächen)
Gebühren für Katastervermessungen zur Grenzwiederherstellung:
Abhängig von der Anzahl der zur Wiederherstellung beantragten Grenzpunkte, mindestens aber 511€ (zuzüglich Mehrwertsteuer und Gebühren des zuständigen Vermessungsamtes).
Gebühren für Katastervermessungen zur Aufnahme von Gebäuden:
Abhängig von der Gesamtgrundfläche der Gebäude.
Eigentümer von Gebäuden, die bis zum 24. Juni 1991 neu errichtet oder in ihren Ausmaßen verändert wurden, zahlen nur 25 % der Gebühr. Eigentümer von Gebäuden, die nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in ihren Ausmaßen verändert wurden, zahlen 100 % der Gebühr. Werden Gebäude, die nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in ihren Ausmaßen verändert wurden, ohne Antrag des Eigentümers von Amts wegen eingemessen, zahlt der Eigentümer 105 % der Gebühr. Diese Regelung resultiert aus der Einmessungspflicht, der jeder Eigentümer nachzukommen hat.
Einmessungen für Gebäude, welche zwischen dem 24.06.1991 und dem 31.08.2003 neu errichtet oder wesentlich verändert wurden, können auf Antrag nach dem bis zum 31.08.2003 geltenden 5. Sächsischen Kostenverzeichnis durchgeführt werden. Diese Möglichkeit gilt nur bis 31.12.2006. Die Gebührenhöhe richtet sich in dann nach der Rohbausumme des Gebäudes bzw. Gebäudeteils.
Gebühren für Katastervermessungen zur Aufmessung der Nutzung eines Flurstückes auf Antrag:
Abhängig von der Anzahl der beantragten Flurstücke.
Wir erstellen Ihnen im Zuge eines Beratungsgespräches gern eine Kosteninformation und erläutern Ihnen die Zusammensetzung der Gebühren.
Anmerkungen
Die Kosten für eine Katastervermessung bemessen sich grundsätzlich nach den Gebührensätzen der jeweils zum Abschluss der Amtshandlungen geltenden Sächsischen Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO -. Im Gegensatz zu einem privatrechtlichen Auftrag ist eine Katasterdienstleistung keiner Ausschreibung zugängig! Durch angemessene Kostensätze soll einerseits die Gleichbehandlung von Jedermann sichergestellt und andererseits die Neutralität und Unbestechlichkeit der Vermessungsstelle gewahrt werden. Damit verbietet sich eine Beteiligung an Ausschreibungen, die Abgabe von Festpreisangeboten und sonstigen Preisverhandlungen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erstellt für die von ihm erbrachten Katastervermessungen Leistungsbescheide, welche öffentlich-rechtlicher Natur sind. Der Gesetzgeber schließt sowohl Sonderpreise als auch Schnäppchen aus. Für eine beantragte Leistung hat jeder sächsische ÖbV dieselben Kosten zu erheben. Ein Preisvergleich erscheint damit unnötig. Unterschiedliche Kosteninformationen resultieren nur aus abweichenden Annahmen, da sie auf den Angaben des Antragstellers basieren und regelmäßig ohne Kenntnis der Örtlichkeit und ohne Einsichtnahme ins Liegenschaftskataster gefertigt werden. Damit enthalten sie viele Annahmen und sollten regelmäßig von der ungünstigsten Konstellation ausgehen. Sie haben ausschließlich informativen Charakter und zeigen dem Kostenschuldner die mögliche Endhöhe auf.
Im Zuge einer Katastervermessung erhebt das Staatliche Vermessungamt für die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen und die Übernahme der vom ÖbV gefertigten Unterlagen in das Liegenschaftskataster zusätzlich Gebühren.