Artikel 14 des Grundgesetzes der Bundesrepublik garantiert das Eigentum als Grundrecht! Er lässt allerdings auch Einschränkungen, welche durch Gesetze bestimmt werden, zu. Weiterhin macht dieser grundlegende Artikel deutlich, dass „Eigentum verpflichtet.“
Den Inhalt und die damit verbundenen Rechte des Eigentums regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in §§ 903 ff BGB. Danach kann der Eigentümer mit seinem Grundstück (als immobile Sache) nach Belieben verfahren, soweit nicht ein Gesetz oder ein Recht eines Anderen an diesem Grundstück dieses Handeln verbieten. Weiterhin ist es ihm möglich, andere Personen von „der Einwirkung“ auf sein Grundstück auszuschließen.
Ein Eigentümer eines Grundstückes hat natürlich auch Pflichten. An dieser Stelle sei nur auf die verwiesen, welche unmittelbar mit dem Kataster in Zusammenhang stehen. Das Sächsische Vermessungsgesetz bestimmt in den §§ 6 und 7 (SächsVermG) die wichtigsten katasterrelevanten Einschränkungen des Eigentums.
- Betreten von Flurstücken (§ 6 SächsVermG)
Personen (z.B. ÖbV und seine Fachkräfte), welche Katastervermessungen vornehmen, sind befugt, Flurstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren. Das gilt soweit es zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Allerdings ist dem Eigentümer die Absicht des Betretens oder Befahrens rechtzeitig anzukündigen. Rechtzeitig bedeutet hier mindestens fünf Werktage vor Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten. Eine Benachrichtigung kann in Einzelfällen auch nachträglich erfolgen.
Das Betreten von Flurstücken oder baulichen Anlagen, welche öffentlich zugänglich sind, bedarf keiner Ankündigung.
Sollte das Betreten des Flurstückes verweigert werden, kann es zu Duldungsanordnungen mit der Androhung von Zwangsmitteln kommen.
- Grenzzeichen und Vermessungsmarken (§ 7 (1, 2) SächsVermG)
Grundstückseigentümer und Grundstücksbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) müssen Grenzzeichen, Vermessungsmarken und deren Sicherungen ohne Entschädigung auf ihren Grundstücken dulden und dürfen diese weder entfernen noch unbrauchbar machen.
Sollte beispielsweise durch Bauarbeiten ein Entfernen oder Verändern von solchen Punkten nötig werden, ist bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dem zuständigen Staatlichen Vermessungsamt vorher eine Sicherung bzw. ein Versetzen auf eigene Kosten zu veranlassen.
Wer Vermessungs- oder Grenzmarken verändert, beschädigt, entfernt oder etwas ähnliches veranlasst, hat die Kosten für die Wiederherstellung sowie die erforderlichen Vermessungsarbeiten zu tragen. Wer sie verändert, entfernt oder ihre Verwendbarkeit beeinträchtigt handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 € bestraft werden (§ 26 SächsVermG).
- Änderung von Gebäudebestand oder Nutzungsart von Grundstücken (§ 7 (3, 4) SächsVermG)
Im sächsischen Liegenschaftskataster werden alle Flurstücke mit ihren Nutzungen und aufstehenden Gebäuden dokumentiert. Um es laufend aktuell zu halten, haben auch hier Eigentümer Pflichten.
Wenn nach dem 24.06.1991 ein Gebäude abgebrochen, neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, hat der Grundstückseigentümer spätestens zwei Monate nach Abschluss der Baumaßnahme, die Aufnahme der Änderung in das Liegenschaftskataster zu veranlassen. Gebäudeeinmessungen werden auch durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure durchgeführt.
Gleiches gilt für die Führung von Nutzungsarten im Liegenschaftskataster.
Wer seinen Pflichten der Einmessung von Gebäuden und Nutzungsarten von Grundstücken nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Auch er kann mit einer Geldbuße von bis zu 25000 € bestraft werden (§ 26 SächsVermG)
Nicht an jedem Knickpunkt der Flurstücksgrenze muss sich ein Grenzstein oder eine andere Grenzmarke befinden. In manchen Fällen bilden z.B. Gebäudeecken oder Mauerecken die Grenze. Während Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, Grenzmarken auszusetzen. Von einer Abmarkung kann beispielsweise ganz abgesehen werden, wenn die Flurstücksgrenze an Gewässern verläuft oder eine Abmarkung unzumutbare Schäden verursachen würde.
Wichtig ist es auch zu wissen, dass Zäune oder Hecken nicht in jedem Fall mit der tatsächlichen Flurstücksgrenze übereinstimmen müssen. In vielen Fällen haben sich die örtlichen Gegebenheiten im Laufe der Jahre langsam verändert. Einfriedungen stehen dann neben der Eigentumsgrenze. In der Vergangenheit traten zahlreiche solcher „bösen Überraschungen“ schon ein.